ErwGr. 29

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Die Erhaltung der Rebflächen, die auf Madeira und den Kanarischen Inseln die am weitesten verbreitete Kultur darstellen und für die Azoren von sehr großer Bedeutung sind, ist aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Stützung der Erzeugung sollten in diesen Regionen die Stilllegungsprämien, die Marktmechanismen und, im Fall der Kanarischen Inseln, das Pflanzrechtesystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht zur Anwendung kommen. Gleichwohl sollte auf den Kanarischen Inseln die Dringlichkeitsdestillation im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen möglich sein. Aufgrund von technischen und sozioökonomischen Problemen wurden auch noch nicht alle Rebflächen, die auf Madeira und den Azoren mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verbotenen Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Fristen umgestellt. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist allein für den traditionellen örtlichen Verbrauch bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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