ErwGr. 8

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Um das Ziel, die Preise in den Regionen in äußerster Randlage zu senken und dabei die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu verringern, wirksam zu erreichen, sollten für die Lieferung von Erzeugnissen der Union in diese Regionen in äußerster Randlage Beihilfen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage, den Kosten für Ausfuhren in Drittländer und, soweit es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, anderen mit ihrer äußersten Randlage, insbesondere ihrer Insellage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Topografie und ihren widrigen Witterungsverhältnissen sowie dem Umstand, dass die Inseln weit verstreut liegen, zusammenhängenden Mehrkosten Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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