Art. 3 – Erstellung des Förderprogramms

REG_2013_229 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

(1)Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind in einem Förderprogramm festgelegt, das Folgendes vorsieht: a) eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III und b) besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion gemäß Kapitel IV.
(2)Das Förderprogramm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die Griechenland als am besten geeignet erachtet. Es wird von den von Griechenland benannten zuständigen örtlichen und regionalen Behörden ausgearbeitet und der Kommission nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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