ErwGr. 22

REG_2013_229 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

Die Kommission sollte verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 und anschließend alle fünf Jahre einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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