ErwGr. 8

REG_2013_251 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoxim-methyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass die Risikobewertung im Rahmen der mit Gründen versehenen Stellungnahme hinsichtlich der Verwendung von Dimethoat bei Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl als vorläufig angesehen werden sollte und das tatsächliche Risiko für die Verbraucher möglicherweise unterschätzt, da die endgültige Bewertung noch aussteht. Hinsichtlich der Anwendung von Iprodion bei Knollensellerie wies die Behörde auf Mängel im Zusammenhang mit den Studien zum Pflanzenmetabolismus hin. Hinsichtlich der Anwendung von Penthiopyrad bei Chinakohl und Breitblättriger Endivie empfiehlt die Behörde, den vorgeschlagenen RHG nicht festzulegen, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner wurden Rückstandsversuche bei Mais, Rapssamen, Baumwolle, Sonnenblumen und Soja mit einer genetisch veränderten Kultur durchgeführt. Der Antragsteller muss bestätigen, dass der Metabolismus von Penthiopyrad in genetisch veränderten Kulturen in derselben Weise abläuft wie in den entsprechenden herkömmlichen Kulturen. Hinsichtlich der Anwendung von Pymetrozin bei Feldsalat und Bohnen (mit Hülsen) schloss die Behörde, dass die vorgelegten Daten zur Festlegung eines neuen RHG nicht ausreichen. Daher sollten die geltenden RHG nicht geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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