Art. 1

REG_2013_294 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt: „i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen; j) oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.“
2.Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt: „e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden; f) Zirkustiere.“; b) Absatz 2 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt: „e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden; f) Zirkustiere.“
3.In Artikel 15 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:“.
4.In Artikel 36 Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.
5.Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, X und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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