Art. 29 – Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito

REG_2013_297 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20 ° nördlicher Breite und 20 ° südlicher Breite nicht zunimmt."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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