ErwGr. 13

REG_2013_34 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Ametoctradin, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Cyproconazol, Difenoconazol, Dithiocarbamaten, Folpet, Propamocarb, Spinosad, Spirodiclofen, Tebufenpyrad und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich 2-Phenylphenol in Zitrusfrüchten wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2010 (3) bis zum 30. September 2012 befristete RHG festgelegt, die vorbehaltlich der Vorlage und Bewertung zweier zusätzlicher Rückstandsuntersuchungen für Zitrusfrüchte und valider Studien zur Lagerbeständigkeit gelten. Die entsprechenden Angaben und Untersuchungsergebnisse wurden Spanien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, im März 2012 vorgelegt. Spanien hat diese Angaben bewertet und hierüber einen Bericht erstellt, der der Kommission am 18. Juli 2012 vorgelegt wurde. Damit ausreichend Zeit für die Auswertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 30. September 2014 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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