ErwGr. 5

REG_2013_344 · zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

In einigen Fällen wurden Stoffe nicht gemäß den international anerkannten Nomenklaturen, beispielsweise der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI), bezeichnet. Sie können jedoch anhand ihrer Duftstoff-Bezeichnungen („perfuming names“) identifiziert werden. Daher sollten die Duftstoff-Bezeichnungen in Spalte c des Anhangs III (gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile) angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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