Art. 18

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

(1)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(2)Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.
(3)Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Risikokapitalfonds durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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