Art. 22

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

(1)Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden und die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen.
(2)Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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