Art. 9

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

(1)Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.
(2)Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen a) Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder seinen Anlegern; b) dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern; c) dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.
(3)Um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, erhalten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen aufrecht, und wenden diese Vorkehrungen an.
(4)Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die Anleger, bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird: a) die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten; b) die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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