ErwGr. 23

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen nicht das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds und sollten daher zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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