ErwGr. 49

REG_2013_345 · über Europäische Risikokapitalfonds

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung „EuVECA“ zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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