Art. 20

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
a)Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
b)vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
c)von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
d)angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
e)geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung weiterhin einhält;
f)eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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