Art. 28

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(1)Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, ein. Diese Überprüfung befasst sich mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich dahin gehend auszudehnen ist, dass Verwalter von Fonds für soziales Unternehmertum, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum entsprechend dieser Verordnung werden können.
(2)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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