ErwGr. 36

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre Fonds unter der Bezeichnung „EuSEF“ zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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