ErwGr. 51

REG_2013_346 · über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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