ErwGr. 14

REG_2013_348 · zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Für die sieben Chromverbindungen schlug die Agentur vor, dass der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung 21 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sein solle. Nach der Erörterung der Frage mit den Mitgliedstaaten führt jedoch eine stärkere Berücksichtigung der Bedeutung der besonderen Struktur der betreffenden Märkte und Lieferketten zu dem Schluss, dass der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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