ErwGr. 27

REG_2013_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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