Art. 3 – Kohärenz mit dem Rahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten ist vereinbar:
1.mit dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus, der insbesondere die allgemeinen Leitlinien umfasst, die zu Beginn des Zyklus von der Kommission und vom Europäischen Rat für die Mitgliedstaaten aufgestellt werden,
2.mit den im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ergangenen Empfehlungen,
3.falls vorhanden, mit den Empfehlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus, darunter dem Verfahren bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und
4.falls vorhanden, mit den Stellungnahmen zu den in Artikel 9 genannten Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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