Art. 8 – Unterrichtung über die Emission von Schuldtiteln

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Euro-Gruppe im Voraus und rechtzeitig über ihre Pläne bezüglich der Emission von Schuldtiteln.
(2)Die harmonisierte Ausgestaltung und der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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