Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.Teil 1 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile: „Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2“ folgende Fassung: „Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2 Chem. Unst. Gas A Chem. Unst. Gas B“ b) In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile: „Entzündbare Aerosole Flam. Aerosol 1 Flam. Aerosol 2“ folgende Fassung: „Aerosole Aerosol 1 Aerosol 2 Aerosol 3“ c) In Abschnitt 1.1.2.1.2 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:“. d) In Abschnitt 1.2.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die Gefahrenhinweise H360 und H361 weisen darauf hin, dass allgemein Anlass zur Besorgnis aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder auf die Entwicklung besteht: ‚Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen‘/‚Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen‘. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.“
a)In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile: „Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2“ folgende Fassung: „Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2 Chem. Unst. Gas A Chem. Unst. Gas B“
„Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2“
„Entzündbare Gase Flam. Gas 1 Flam. Gas 2 Chem. Unst. Gas A Chem. Unst. Gas B“
b)In Tabelle 1.1 erhält die folgende Zeile: „Entzündbare Aerosole Flam. Aerosol 1 Flam. Aerosol 2“ folgende Fassung: „Aerosole Aerosol 1 Aerosol 2 Aerosol 3“
„Entzündbare Aerosole Flam. Aerosol 1 Flam. Aerosol 2“
„Aerosole Aerosol 1 Aerosol 2 Aerosol 3“
c)In Abschnitt 1.1.2.1.2 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:“.
d)In Abschnitt 1.2.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die Gefahrenhinweise H360 und H361 weisen darauf hin, dass allgemein Anlass zur Besorgnis aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder auf die Entwicklung besteht: ‚Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen‘/‚Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen‘. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.“
2.In Teil 3 Tabelle 3.1 wird die ergänzende Kodierung der Gefahrenhinweise EUH006 für den Stoff mit der Index-Nr. 601-015-00-0 gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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