ErwGr. 4

REG_2013_487 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Das GHS ermöglicht es den Behörden, Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe und Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, anzunehmen. Es lässt ferner die Möglichkeit zu, von bestimmten Kennzeichnungselementen auf der Verpackung abzusehen, wenn das Volumen des Stoffes oder des Gemisches unter einem bestimmten Wert liegt. Es sollten Vorschriften zwecks Umsetzung dieser Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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