REG_2013_510 · zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte
Eisenoxide und -hydroxide (E 172) wurden zuletzt im Jahr 1975 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (3). Die Untersuchung ergab, dass bei lediglich 1 % der Eisenoxide und Eisenoxidhydraten die Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie im Magen-Darm-Trakt des Menschen aufgeschlossen werden können, weshalb der Ausschuss eine zulässige Tagesdosis festlegte, ohne jedoch eine Obergrenze zu benennen. Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) wurde zuletzt im Jahr 1992 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (4). Eine auf die einzelnen Gruppen bezogene, „nicht spezifizierte“ zulässige Tagesdosis wurde für fünf der modifizierten Cellulosen festgelegt. Im Jahr 1983 legte der Ausschuss die zulässige Tagesdosis für die Gruppe der Polysorbate (E 432-436) bei 10 mg/kg Körpergewicht/Tag fest (5). Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (6) zu dem Schluss, dass möglicherweise eine realistischere Bewertung der Aufnahme von Polysorbaten (E 432-436) vorgenommen werden muss, die sich auf die tatsächliche Verwendungsmenge der Lebensmittelzusatzstoffe stützt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit soll diese Bewertung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (7) im Rahmen der Neubewertung der Polysorbate (E 432-436) bis Ende 2016 durchführen. Bis dahin sollte nur in Fällen, in denen nur unwesentlich zur Gesamtaufnahme der genannten Stoffe beigetragen wird, auf eine mögliche Ausweitung der Verwendung geprüft werden.
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