Art. 10 – Widerruf der Zollbefreiung

REG_2013_512 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern
— eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen;
— die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder
— es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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