Art. 3 – Einrichtung einer zentralen Informationstransparenzplattform

REG_2013_543 · über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) wird eine zentrale Informationstransparenzplattform eingerichtet und auf effiziente und kosteneffektive Weise betrieben. Der ENTSO-Strom veröffentlicht auf der zentralen Informationstransparenzplattform alle Daten, die die ÜNB dem ENTSO-Strom gemäß dieser Verordnung übermitteln müssen. Die zentrale Informationstransparenzplattform steht der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet und zumindest in englischer Sprache Verfügung. Die Daten müssen aktuell, leicht zugänglich, herunterladbar und mindestens fünf Jahre lang verfügbar sein. Datenaktualisierungen müssen mit einem Zeitstempel versehen, archiviert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(2)Der ENTSO-Strom legt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für den Betrieb der zentralen Informationstransparenzplattform und für die damit verbundenen Kosten vor. Die Agentur nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Vorschlags dazu Stellung.
(3)Der ENTSO-Strom sorgt dafür, dass die zentrale Informationstransparenzplattform 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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