ErwGr. 7

REG_2013_545 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Gemeinschaftsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Dieser Übergangszeitraum sollte für 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen nicht gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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