Art. 12 – Überprüfung

REG_2013_549 · zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
a)die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene;
b)die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und
c)die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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