Art. 6 – Ausnahmeregelungen

REG_2013_549 · zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(1)Soweit die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen laufen spätestens zum 1. Januar 2020 aus. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.
(2)Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.
(3)Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens bis zum 17. Oktober 2013 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag. Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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