Art. 35 – Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(1)Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person, a) das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden, b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder c) das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit gemäß den geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.
(2)Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union von der zuständigen Behörde verweigert, so werden die Heimtiere unter amtlicher Überwachung isoliert, bis a) sie entweder in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder b) eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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