(1)Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Mitgliedstaat in einen anderen der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
(2)Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben; b) sie halten die in gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut ein; c) für sie wird ein gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.
(3)Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften auf die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und b) nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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