ErwGr. 6

REG_2013_576 · über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (6) fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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