ErwGr. 6

REG_2013_591 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2013 vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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