ErwGr. 2

REG_2013_596 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

Am 21. Februar 2013 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sanktionsausschuss") im Einklang mit Nummer 32 der Resolution des Sicherheitsrates 2083 (2012) beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001) vor der Freigabe der Vermögenswerte, die infolge der Aufnahme dieser Person in die Liste eingefroren wurden, die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und Gewähr dafür bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder direkt noch indirekt einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zugute kommen oder anderweitig für terroristische Zwecke genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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