Anhang II

REG_2013_610 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden wie folgt geändert:
1.in Anhang VI erhält die Nummer 4 des Formblatts "Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung" folgende Fassung: "4.  Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten."
"4.  Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten."
2.Anhang VII Nummer 4 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen."
3.Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XI erhält folgende Fassung: "(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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