Art. 2 – Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

REG_2013_610 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "90 Tagen" ersetzt;
2.Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "drei Monate" durch die Worte "90 Tage" ersetzt;
3.Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 werden die Worte "drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten" durch die Worte "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen.
4.Artikel 22 erhält folgende Fassung: "Artikel 22 Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können verpflichtet werden, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige erfolgt nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder innerhalb von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum."
5.Artikel 136 wird gestrichen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Visum" ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (*7)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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