ErwGr. 2

REG_2013_610 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums zählt zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration. Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht, und die Bedingungen für dessen Ausübung sind im Vertrag über die Europäische Union (EUV), und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2), verankert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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