ErwGr. 9

REG_2013_610 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Nach der Entscheidung C-241/05 Nicolae Bot gegen Préfet du Val-de-Marne (7) besteht die Notwendigkeit, die Vorschriften zur Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten in der Union zu ändern. Klare, einfache und einheitliche Regelungen in allen Rechtsakten, in denen diese Frage behandelt wird, wären für Reisende wie Grenz- und Visumbehörden gleichermaßen von Vorteil. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (8), die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (9), sowie die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (10) und die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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