ErwGr. 8

REG_2013_611 · über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)

Weder ein bloßer Verdacht, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, noch die bloße Feststellung eines Vorfalls, über den trotz größtmöglicher Bemühungen des Betreibers keine ausreichenden Informationen vorliegen, sollten ausreichen, um geltend zu machen, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne dieser Verordnung festgestellt worden ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der in Anhang I aufgeführten Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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