ErwGr. 1

REG_2013_679 · zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 und mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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