(1)Abweichend von Artikel 6 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass: i) die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben; ii) durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen; iii) die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert: i) den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii; ii) der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (*1) oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (*2) Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt. c) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.
(2)Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über die Beteiligten an der Transaktion.
(3)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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