Art. 1

REG_2013_7 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1.Nummer 21.A.4 Buchstabe a in Abschnitt A von Hauptabschnitt A erhält folgenden Wortlaut: „a) die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21.A.122, 21.A.130 Buchstabe b Punkte 3 und 4, 21.A.133 und 21.A.165 Buchstabe c Punkte 2 und 3 — je nach Erfordernis — und“.
2.Nummer 21.A.130 Buchstabe b in Abschnitt F von Hauptabschnitt A erhält folgenden Wortlaut: „b) Konformitätserklärungen müssen enthalten: 1. zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; und 2. zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug gemäß 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde, und 3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Propeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung gemäß Nummer 21.A128 unterzogen wurde, und 4. zu Motoren zusätzlich eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt.“
3.In Nummer 21.A.165 Buchstabe c in Abschnitt G von Hauptabschnitt A erhalten die Punkte 2 und 3 folgenden Wortlaut: „2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen; 3. und bei Motoren außerdem festzustellen, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt; 4. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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