Anhang II – Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

REG_2013_715 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

1.Erzeuger/Einführer des Kupferschrotts: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Fax: E-Mail:
2.a) Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm: b) Ggegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):
a)Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:
b)Ggegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):
3.Die Schrottsendung entspricht der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Industrievorgabe oder -norm bzw. der unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kundenvorgabe.
4.Menge der Sendung in kg:
5.Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt
6.Der Schrotterzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.
7.Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 genannten Kriterien.
8.Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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