REG_2013_723 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) in bestimmten fettarmen Fleisch- und Fischerzeugnissen
Antioxidationsmittel sind Stoffe, die Lebensmittel vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, zum Beispiel Ranzigwerden von Fett oder Farbveränderungen, schützen. Die derzeit für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei verarbeitetem Fleisch sowie verarbeitetem Fisch und verarbeiteten Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, zugelassenen Höchstmengen wurden anhand des Fettgehalts in den jeweiligen Lebensmittelkategorien (ausgenommen getrocknete Würste und Trockenfleisch) festgelegt. Bei Festlegung der zulässigen Höchstmenge für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) anhand des Fettgehalts in den einzelnen Lebensmittelkategorien ist kein ausreichender Schutz von Lebensmitteln mit niedrigem Fettgehalt gewährleistet, da es einer kritischen Mindestdosierung dieses Antioxidationsmittels bedarf, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Derzeit kann Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Erzeugnissen mit höherem Fettgehalt in wirksamen Dosierungen verwendet werden. Allerdings können auch fettarme Erzeugnisse wegen des hohen Anteils an ungesättigten Fettsäuren starker Oxidation ausgesetzt sein. Daher ist es angezeigt, für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von höchstens 10 % eine Höchstmenge von 15 mg/kg festzulegen, während bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % die auf den Fettgehalt bezogene zulässige Höchstmenge von 150 mg/kg beibehalten werden sollte.
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