Anhang I

REG_2013_739 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verwendung stigmasterinreicher Phytosterine als Stabilisator in fertig gemischten Alkoholcocktails zum Einfrieren sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission im Hinblick auf die Spezifikationen des Lebensmittelzusatzstoffes stigmasterinreiche Phytosterine

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
1.In Teil B Punkt 3 wird nach dem Eintrag für E 495 folgender Eintrag für E 499 eingefügt: „E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine“
„E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine“
2.In Teil E wird die Lebensmittelkategorie 14.2.8 „Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %“ wie folgt geändert: a) Die folgenden Einträge für E 499 werden nach dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 481-E 482 eingefügt: „E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 80 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Wasserbasis E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 800 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Sahnebasis“ b) Die folgende Fußnote wird hinzugefügt: „(80): Die Etikettierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44) gelten nicht.“
a)Die folgenden Einträge für E 499 werden nach dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 481-E 482 eingefügt: „E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 80 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Wasserbasis E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 800 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Sahnebasis“
„E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 80 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Wasserbasis
E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine 800 (80) Nur fertig gemischte alkoholische Cocktails zum Einfrieren auf Sahnebasis“
b)Die folgende Fußnote wird hinzugefügt: „(80): Die Etikettierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44) gelten nicht.“
„(80): Die Etikettierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44) gelten nicht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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