ErwGr. 2

REG_2013_758 · zur Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die berichtigte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. Lieferanten sollten nicht verpflichtet sein, Stoffe und Gemische, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht wurden, neu zu kennzeichnen und neu zu verpacken. Allerdings sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf freiwilliger Basis auf bereits in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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