ErwGr. 1

REG_2013_782 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen

Damit das EU-Umweltzeichen verstärkt verwendet wird und Hersteller/Dienstleistungserbringer, deren Produkte die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, einen Anreiz erhalten, sollten die Kosten für die Verwendung des Zeichens möglichst niedrig sein, dabei aber ausreichen, um die Kosten der Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen zu decken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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