Anhang II

REG_2013_800 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

ERKLÄRUNG gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission für den Flugbetrieb Betreiber Name: Ort der Niederlassung oder Wohnort des Betreibers und Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird: Name und Kontaktangaben des verantwortlichen Leiters: Luftfahrzeugbetrieb Datum der Betriebsaufnahme/Anwendbarkeit der Änderung: Art(en) des Betriebs:  Teil-NCC: (Angabe, ob Fluggast- und/oder Frachtbeförderung) Luftfahrzeugmuster, Eintragungszeichen und Hauptbasis: Einzelangaben zu erhaltenen Genehmigungen (ggf. Verzeichnis der Sondergenehmigungen der Erklärung anfügen) Liste der alternativen Nachweisverfahren mit Verweis auf die AMC, die sie ersetzen (der Erklärung anzufügen) Einzelerklärungen  Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs entspricht den anwendbaren Anforderungen gemäß Teil-ORO, Teil-NCC und Teil-SPA. Alle Flüge werden gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren und Anweisungen durchgeführt.  Alle betriebenen Luftfahrzeuge verfügen über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission.  Alle Mitglieder der Flugbesatzung und des Kabinenpersonals, falls anwendbar, sind gemäß den anwendbaren Anforderungen geschult.  (falls anwendbar) Der Betreiber hat einen offiziell anerkannten Branchenstandard umgesetzt und dessen Einhaltung nachgewiesen. Angaben zum Standard: Zertifizierungsstelle: Datum der letzten Auditprüfung:  Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die in dieser Erklärung gemachten Angaben auswirkt, wird der zuständigen Behörde gemeldet.  Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen. Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Leiters“
 Teil-NCC: (Angabe, ob Fluggast- und/oder Frachtbeförderung)
 Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs entspricht den anwendbaren Anforderungen gemäß Teil-ORO, Teil-NCC und Teil-SPA.
 Alle betriebenen Luftfahrzeuge verfügen über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission.
 Alle Mitglieder der Flugbesatzung und des Kabinenpersonals, falls anwendbar, sind gemäß den anwendbaren Anforderungen geschult.
 (falls anwendbar)
 Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die in dieser Erklärung gemachten Angaben auswirkt, wird der zuständigen Behörde gemeldet.
 Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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