ERKLÄRUNG gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission für den Flugbetrieb Betreiber Name: Ort der Niederlassung oder Wohnort des Betreibers und Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird: Name und Kontaktangaben des verantwortlichen Leiters: Luftfahrzeugbetrieb Datum der Betriebsaufnahme/Anwendbarkeit der Änderung: Art(en) des Betriebs: Teil-NCC: (Angabe, ob Fluggast- und/oder Frachtbeförderung) Luftfahrzeugmuster, Eintragungszeichen und Hauptbasis: Einzelangaben zu erhaltenen Genehmigungen (ggf. Verzeichnis der Sondergenehmigungen der Erklärung anfügen) Liste der alternativen Nachweisverfahren mit Verweis auf die AMC, die sie ersetzen (der Erklärung anzufügen) Einzelerklärungen Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs entspricht den anwendbaren Anforderungen gemäß Teil-ORO, Teil-NCC und Teil-SPA. Alle Flüge werden gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren und Anweisungen durchgeführt. Alle betriebenen Luftfahrzeuge verfügen über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission. Alle Mitglieder der Flugbesatzung und des Kabinenpersonals, falls anwendbar, sind gemäß den anwendbaren Anforderungen geschult. (falls anwendbar) Der Betreiber hat einen offiziell anerkannten Branchenstandard umgesetzt und dessen Einhaltung nachgewiesen. Angaben zum Standard: Zertifizierungsstelle: Datum der letzten Auditprüfung: Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die in dieser Erklärung gemachten Angaben auswirkt, wird der zuständigen Behörde gemeldet. Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen. Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Leiters“
Teil-NCC: (Angabe, ob Fluggast- und/oder Frachtbeförderung)
Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs entspricht den anwendbaren Anforderungen gemäß Teil-ORO, Teil-NCC und Teil-SPA.
Alle betriebenen Luftfahrzeuge verfügen über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission.
Alle Mitglieder der Flugbesatzung und des Kabinenpersonals, falls anwendbar, sind gemäß den anwendbaren Anforderungen geschult.
(falls anwendbar)
Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die in dieser Erklärung gemachten Angaben auswirkt, wird der zuständigen Behörde gemeldet.
Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.