Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell.
2.Die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für Heizgerätemodelle als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen; b) die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;s c) die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz η höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;wh d) der Schallleistungspegel L höchstens 2 dB höher ist als der für das Gerät angegebene Wert undWA e) der Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid, höchstens 20 % höher ist als der für das Gerät angegebene Wert.
a)die angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;s
c)die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz η höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;wh
d)der Schallleistungspegel L höchstens 2 dB höher ist als der für das Gerät angegebene Wert undWA
e)der Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid, höchstens 20 % höher ist als der für das Gerät angegebene Wert.
3.Wird das unter Nr. 2 Buchstabe a angegebene Ergebnis nicht erreicht, gilt diese Verordnung als von dem Modell und allen anderen gleichwertigen Modellen nicht erfüllt. Wird das unter Nr. 2 Buchstaben b bis e angegebene Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip drei zusätzliche Geräte desselben Modells zur Prüfung aus.
4.Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für Heizgerätemodelle als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte eines jeden der drei Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen; b) die durchschnittliche jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η der drei Geräte höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;s c) die durchschnittliche Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz η der drei Geräte höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;wh d) der durchschnittliche Schallleistungspegel L der drei Geräte höchstens 2 dB höher ist als der für das Gerät angegebene Wert undWA e) der durchschnittliche Stickoxidausstoß der drei Geräte, angegeben als Stickstoffdioxid, höchstens 20 % höher ist als der für das Gerät angegebene Wert.
a)die angegebenen Werte eines jeden der drei Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)die durchschnittliche jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz η der drei Geräte höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;s
c)die durchschnittliche Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz η der drei Geräte höchstens 8 % geringer ist als der bei Nennleistung des Geräts angegebene Wert;wh
d)der durchschnittliche Schallleistungspegel L der drei Geräte höchstens 2 dB höher ist als der für das Gerät angegebene Wert undWA
e)der durchschnittliche Stickoxidausstoß der drei Geräte, angegeben als Stickstoffdioxid, höchstens 20 % höher ist als der für das Gerät angegebene Wert.
5.Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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